Der Bundesfinanzhof entschied: Erträge aus Genussrechten von Arbeitnehmern können als Kapitaleinkünfte statt als Arbeitslohn gelten, wenn eigenes Kapital eingesetzt wird und ein Verlustrisiko besteht.
In diesem Fall unterliegen die Erträge in der Regel der Abgeltungsteuer.
Hinsichtlich der Pflicht, selbst auch E-Rechnungen ausstellen zu müssen, läuft die erste Übergangsphase noch bis 31.12.2026.
Bis dahin ist der Versand von Papierrechnungen oder von Rechnungen in anderen Formaten noch möglich, sofern der Empfänger (konkludent) zustimmt.