Heppe Steinborn Henczka - Steuerberatung Dortmund

Steuernews von Heppe Steinborn Henczka

Steuernews: Das E-Auto als Firmenwagen

Das Elektroauto als Firmenwagen. Steuernews 2020

Unternehmen und Arbeitgeber stehen häufig vor der Frage, ob Elektroautos auch für den Berufsalltag tauglich sind und entsprechend Vor- und Nachteile abwägen. Der große Vorteil ist hierbei natürlich die Umweltfreundlichkeit. Wir möchten Ihnen heute zeigen, ob sich ein Elektroauto als Firmenwagen für Sie lohnt – auch aus steuerlicher Sicht. Denn in letzter Zeit hat sich hier viel geändert.

 

1. Lohnt sich das Elektroauto als berufliche Anschaffung?

Die Zahl der Unternehmen, die im Zuge ihres E-Mobility Konzepts, steigt kontinuierlich. Doch der Elektro-Firmenwagen ist noch lange nicht die Norm. Grund hierfür ist die Sorge, wie alltagstauglich die Fahrzeuge in der Praxis sind. Doch Mitarbeiter interessieren sich zunehmend für Alternativen zum klassischen Dienstwagen – vor allem in Ballungszentren. Auch für Unternehmen macht der Einsatz von E-Fahrzeugen in Städten Sinn: Denn Fahrverbote für Verbrenner wurden und werden in der Zukunft umgesetzt. Mit einer Anschaffung von Elektroautos investieren Sie also in die Zukunft. Und seit 2019 gibt es dank der weiteren Steuererleichterungen auch finanzielle Anreize für das Elektroauto als Dienstwagen.

 

2. Weitere Vorteile von Elektroautos und Plug-In-Hybriden

Für die Anschaffung eines Elektroautos als Dienstwagen sprechen viele Argumente. Mit diesem läuft man vor allem nicht Gefahr, vom Gesetzgeber beschränkt zu werden. Berufsgruppen, die täglich weite Strecken zurücklegen müssen, begründen die Entscheidung gegen ein Elektroauto mit der begrenzten Reichweite. Außerdem würde die optimierungsbedürftige Ladeinfrastruktur zusammen mit den hohen Preisen für die E-Autos diese eher unattraktiv machen.

Zwar haben Elektroautos immer noch den Ruf, teuer zu sein, sind aber tatsächlich bereits im mittleren Preissegment angekommen. Zudem haben zahlreiche Automobilhersteller angekündigt, massentaugliche Modelle auf den Markt zu bringen. Das führt auch dazu, dass sich der Gebrauchtwagenmarkt in diesem Bereich erheblich vergrößern wird. Und zum Argument der geringen Reichweite ist zu erwähnen, dass 300km mit einer Batterieladung mittlerweile keine Seltenheit mehr sind. Wer also weniger als 300km täglich fährt kann das Elektroauto also jetzt schon lukrativ nutzen.

Ein Mittelweg zwischen Verbrenner und Elektroauto kann ein Plug-In-Hybrid sein. Diese können ihren Akkumulator extern über das Stromnetz oder über den eingebauten Verbrennungsmotor laden. Deswegen werden sie auch Steckdosenhybrid genannt.

Wer ein Elektroauto als Dienstwagen nutzt, kann sich außerdem über Steuererleichterungen freuen. Doch je nachdem, wann der Wagen überlassen wurde, greifen andere Regelungen.

 

3. Halbierung der Steuerlast seit 01.01.2019

Dienstwagenfahrer, denen der Wagen zwischen 2019 und 2022 überlassen wurde, erhalten eine erhebliche Steuererleichterung. Diese liegt weit über den vorherigen Regelungen. Und auch die Berechnung der zu zahlenden Steuer ist nun einfacher.

Wie bei allen Firmenfahrzeugen gilt auch für das Elektroauto: Wenn die private Nutzung vereinbart ist, entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser muss entweder pauschal oder über die Fahrtenbuchmethode versteuert werden.

Seit dem 0101.2019 gilt das Gesetz, das den Verkauf von Elektroautos als Dienstwagen fördern soll. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils wird nach der Pauschalversteuerung nur noch der halbe Bruttolistenpreis herangezogen. Auch Nutzer des Fahrtenbuches profitieren: Nur die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten wird angesetzt.

Beschränkt ist die Förderung auf Elektroautos, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 überlassen wurden. Die Regelung greift jedoch nicht, wenn der Firmenwagen zur privaten Nutzung von einem Mitarbeiter an den anderen weitergereicht wurde. Dennoch sind Gebrauchtwagen nicht generell ausgeschlossen. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Erstüberlassung.

Die Steuererleichterung gilt auch über den 31.02.2021 hinaus, sofern kein Halterwechsel stattfindet oder das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausscheidet. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass auch extern aufladbare Hybridfahrzeuge gefördert werden, insofern ihre Kohlendioxidemission pro Kilometer höchstens 50 Gramm beträgt, oder die alleinige Reichweite des Elektromotors 40 km beträgt.

Bei Fahrzeugen, die zwischen 2019 und 2022 angeschafft werden, halbiert sich nun automatisch der Bruttolistenpreis bei der Berechnung. Gleiches gilt auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung.

Hinweis: Sofern Unternehmer zwischen 2019 und Ende 2030 einen ein Elektroauto als Dienstwagen ganz ohne Kohlendioxidemission anschaffen und dessen Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt, müssen sie für die Berechnung des geldwerten Vorteils sogar nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises zugrunde legen. Dafür sorgt ein neues Gesetz, das im Übrigen auch die genannte Förderung von Elektroautos über das Jahr 2022 hinaus bis zum Ende des Jahres 2030 verlängert.

Die steuerbegünstigende Regelung bezieht sich auch auf das Führen eines Fahrtenbuches. Obwohl sich der Bruttolistenpreis für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge bei der Berechnung halbiert, kann sich für viele weiterhin das Fahrtenbuch lohnen. Anders als bei der pauschalen Methode wird nämlich hier nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten berücksichtigt. Dadurch werden die Kauf-, Leasing- oder Mietaufwendungen ab sofort halbiert. Dies verringert die Kosten für die Abschreibung des Fahrzeugs immens.

 

4. Die Pauschalversteuerung nach der alten Regelung

Entscheidet sich der Fahrzeugnutzer für die Versteuerung über die 1 %-Methode, erfolgt die Berechnung des geldwerten Vorteils auch hier auf Grundlage des Bruttolistenpreises. Für Elektroautos wird der Bruttolistenpreis um die Kosten des Batteriesystems gemindert. Wurde das Fahrzeug bis 2013 angeschafft, werden pro Kilowattstunde 500 € vom Bruttolistenpreis abgezogen. Allerdings gibt es hier einen Höchstbetrag – die Minderung darf maximal 10.000 € betragen.

 

Bei allen E-Autos, die ab 2014 angeschafft wurden, wird die Minderung pro kWh jährlich um 50 € gekürzt und der Höchstbetrag verringert sich dann jährlich um 500 €. Im Jahr 2016 betrug die Minderung pro kWh noch 350 € bei einem Höchstwert von 8.500 Euro, im Jahr 2017waren es bereits 300 € bei einem Höchstwert von 8.000 € und im Jahr 2018 waren es sogar 250 € bei einem Höchstwert von 7.500 €.

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen in die Berechnung des geldwerten Vorteils die eigentlichen Anschaffungskosten für das Fahrzeug ein – und nicht der Bruttolistenpreis. Diese tatsächlichen Anschaffungskosten werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nun pauschal gemindert

 

5. Weitere attraktive Steuervorteile und Ausblick

Elektroautos als Dienstwagen werden zunehmend attraktiver. Fahrer profitieren nicht nur von Erleichterungen bei der Firmenwagenversteuerung: Weitere Steuervorteile sollen die Elektroautos für Arbeitnehmer noch attraktiver machen.

Für das Laden des Dienstwagens im Unternehmen fallen weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungsbeiträge an – bis einschließlich 2030. Dies gilt auch für das Laden zu Hause. Hier werden Kostensteuer- und sozialversicherungsfrei über einen Pauschalbetrag erstattet. Gibt es eine Lademöglichkeit im Unternehmen, darf der Arbeitgeber 20 € für E-Autos und 10 € für Hybride zuschießen. Kann der Mitarbeiter nur zuhause laden, dürfen 50 € beziehungsweise 25 € dazu bezahlt werden. Leistet der Arbeitgeber keinen Beitrag, darf der geldwerte Vorteil gemindert werden.

Auch für Ladevorrichtungen gibt es Steuererleichterungen. Ladevorrichtungen die dauerhaft an Mitarbeiter überlassen werden, müssen mit lediglich 25 % versteuert werden. Auch die Option der Pauschalversteuerung hat der Gesetzgeber bis Ende 2030 verlängert. Ist die Überlassung nur vorübergehend, bleibt sie hingegen weiterhin lohnsteuerfrei. Die Bundesregierung hat in Bezug auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur im gewerblichen Bereich zudem weitere Förderungen angekündigt.

 

Erlassen der KFZ-Steuer

Darüber hinaus entfällt die KFZ-Steuer für 10 Jahre für E-Autos ohne CO2-Austoß, die zwischen 18. Mai 2011 und Ende 2020 angemeldet werden. Die Regierung hat zudem eine weitere Senkung der Firmenwagensteuer für Elektroautos ohne CO2-Ausstoß mit einem Bruttolistenpreis von unter 40.000 € verabschiedet. Für die Pauschalversteuerung bedeutet das, dass bis 2030 nur 25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden müssen. Mit einem Fahrtenbuch muss dann nur ein Viertel der Kauf-, Leasing- oder Mietaufwendungen versteuert werden. Ferner hat die Bundesregierung die Regelungen für die Förderung von Plug-In-Hybriden angepasst. Ab 2022 müssen Hybride, um in den Genuss der halbierten Bemessungsgrundlage zu kommen, mindestens 60 km (ab 2025: 80 km) elektrisch fahren können. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin, sofern der Hybrid maximal 50 Gramm CO2 pro km ausstößt.

 

Erhöhung des Umweltbonus für Gebrauchtfahrzeuge

Die Erhöhung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge bis Ende 2025 ist eine weitere Maßnahme, um die Verbreitung von Elektroautos zu fördern. Die Europäische Kommission, die dem Vorhaben zustimmen musste, hat hierfür grünes Licht gegeben.

Der Umweltbonus wird für rein elektrische Fahrzeuge von 4.000 € auf 6.000 € und für Plug-In Hybride von 3.000 € auf 4.500 € steigen. Die Förderung gilt für Fahrzeuge bis zu einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 €. Über einem Nettolistenpreis von 40.000 € bis maximal 65.000 € beträgt der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 € und für Plug-In-Hybride 3.750 €.

Ferner wird die bestehende Förderung um eine Kaufprämie für junge Gebrauchtfahrzeuge ergänzt. Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die neue Förderung hat.

 

Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Lieferfahrzeuge

Zusätzlich dürfte auch die Senkung von Stromkosten und die Verteuerung von Benzin und Diesel die Stromer attraktiver machen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat die Bundesregierung für den Zeitraum (2020 bis Ende 2030) eine Sonderabschreibungsmöglichkeit im Jahr der Anschaffung für rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge beschlossen. Sie gilt auch für bestimmte E-Lastenfahrräder.

 

5. Fazit: Pauschalversteuerung vs. Fahrtenbuch

Wann lohnt sich die Pauschalversteuerung?

Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs liefert die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils. Die pauschale Versteuerung kann sich also für Sie lohnen, wenn Sie ein günstiges Modell fahren. Auch wenn Sie Ihren Wagen oft privat nutzen, rechnet sich diese Methode mitunter. Grundlage für die Fahrtenbuchmethode ist die tatsächliche private Nutzung. Sind Sie also häufig privat mit dem Dienstwagen unterwegs, kann diese Versteuerungsmethode teurer werden.

 

Wann lohnt sich das Fahrtenbuch?

Bei der Versteuerung über die Fahrtenbuchmethode werden nur die tatsächlich gefahrenen Privatfahrten zugrunde gelegt. Sind Sie also überwiegend beruflich mit dem Firmenwagen unterwegs, lohnt sich ein Fahrtenbuch fast immer. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge mit einem relativ hohen Bruttolistenpreis oder einer hochwertigen, werkseitig eingebauten Sonderausstattung.

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