Glossar der Steuerberatung Dortmund

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Alkopopsteuer

Bei der Alkopopsteuer handelt es sich um eine Sondersteuer, die auf alkoholhaltige Mischgetränke („Alkopops“) erhoben wird.

Alkopops bestehen aus einer Mischung von Spirituosen und einer süßen Komponente wie Limonade, Fruchtsaft oder anderen gesüßten Getränken. Ihr Alkoholgehalt liegt zwischen 1,2 und 10 %.
Alkopops sind bei Jugendlichen sehr beliebt, die jugendlichen Konsumenten mögen den süßen Geschmack der Mischgetränke, der den Geschmack des Alkohols überdeckt.
Dies hat allerdings den Nachteil, dass sich die Konsumenten ihres Alkoholkonsums nicht bewusst sind und sich leicht an den regelmäßigen Genuss von Alkohol gewöhnen. Grundlage des sogenannten „Komasaufens“ sind häufig Alkopops.

Die Alkopopsteuer wird seit Juli 2004 erhoben und dient vornehmlich dem Schutz der zumeist jugendlichen Konsumenten.
Sie ist eine Bundessteuer, die den Verbrauchsteuern zugerechnet und von der Bundeszollverwaltung verwaltet wird.
Die Alkopopsteuer liegt gut viermal so hoch wie die übliche Alkoholsteuer(verlinken).
Beispiel: Die Alkopopsteuer für eine 0,275 Liter Flasche mit einem Alkoholgehalt von 5,5 %  beträgt 84 Eurocent.
Auch in gefrorenem Zustand unterliegen Alkopops der Steuerpflicht.

Der über die Alkopopsteuer eingenommene Betrag kommt über den Bund und den Zoll der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zugute und wird in erster Linie zur Suchtprävention verwendet.

Altersteilzeit

In Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen..

In Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verkürzen. 

Die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes müssen dabei erfüllt sein und der Arbeitnehmer muss im Sinne des § 8 SGB IV mehr als geringfügig beschäftigt sein. Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder in wöchentlichem oder monatlichem Wechsel arbeiten. Ebenso ist die Verteilung der Arbeitszeit im so genannten "Blockmodell" möglich, wobei es eine Arbeits- und eine Freistellungsphase gibt.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 ATG einen Aufstockungsbetrag und einen RV-Zuschuss zu zahlen.

Arbeitszeitdokumentation

Mit dem Gesetz zum Mindestlohn wurden auch Regelungen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit gewisser Arbeitnehmer geschaffen.

Arbeitszeitdokumentation

Mit dem Gesetz zum Mindestlohn wurden auch Regelungen zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit gewisser Arbeitnehmer geschaffen. Für folgende Personengruppen müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren:

  • Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte)
  • kurzfristig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV
  • Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen.

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen.

B

Bewirtungsbeleg

Mit einem korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg können 70% Ihrer Aufwendungen für Geschäftsessen steuerlich abgesetzt werden.

Bewirtungsbeleg

Mit einem korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg können 70% Ihrer Aufwendungen für Geschäftsessen steuerlich abgesetzt werden. Neben einem korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg erwartet das Finanzamt von Ihnen, dass die für die Bewirtung angefallenen Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Anlaß stehen.

In manchen Fällen haben die Belege von Restaurants bereits ein Formular zum Ausfüllen z.B. auf der Rückseite des Beleges. Verfügt die Rechnung nicht über einen solchen Vordruck auf der Rückseite, kann ein separater Bewirtungsbeleg ausgefüllt werden. An diesen wird die Rechnung des Restaurants geheftet. 

Branntweinsteuer/Alkoholsteuer

Alkoholische Getränke unterliegen in vielen Staaten – darunter auch Deutschland – einer gesonderten Besteuerung, deren Ursprünge weit..

Branntweinsteuer/Alkoholsteuer

Alkoholische Getränke unterliegen in vielen Staaten – darunter auch Deutschland – einer gesonderten Besteuerung, deren Ursprünge weit in die Geschichte zurückreichen.
Neben der fiskalischen Begründung dieser Steuer wird ihre Erhebung seit dem 19. Jahrhundert vermehrt gesundheitspolitisch argumentiert:
Die erhobenen Steuern sollen zu niedrigerem Konsum und damit verbunden zu geringeren Gesundheitsschäden führen.

Die Branntweinsteuer (im umgangssprachlichen meist als Alkoholsteuer bezeichnet) ist eine nach dem Bundesgesetz geltende, örtliche Verbrauchssteuer, die vom Zoll verwaltet wird. Innerhalb der europäischen Union ist die Branntweinsteuer harmonisiert.
Der Branntweinsteuer unterliegen alle Erzeugnisse aus Branntwein und alle Erzeugnisse, die Branntwein enthalten. Von der Branntweinsteuer befreit ist die gewerbliche Weiterverwendung von Branntweinerzeugnissen nach vorheriger Vergällung zur Herstellung von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder anderen Waren.

Als Steuerschuldner gilt zunächst der Branntweinproduzent. Wird das Produkt in den Betrieb eines registrierten Empfängers (Verkäufer) weitergegeben, so geht auch die Steuerlast auf ihn über.
Die rechtliche Grundlage stützte sich bis Ende 2017 auf Teile des Branntweinmonopolgesetzes (§§ 130 ff BranntwMonG). Dieses sieht unter anderem einen ermäßigten Steuersatz für Kleinerzeuger und –Brennereien vor, da es ihnen nicht möglich ist, zu ähnlich günstigen Konditionen wie große Brennereien zu produzieren. Die Höhe der zu entrichtenden Steuer hängt von der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Produzenten ab.

Der Regelsteuersatz beträgt 1303,00€ pro Hektoliter Alkohol. Für Abfindungsbrennereien gilt ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 1022€ pro Hektoliter Alkohol.
Als Sonderfall gelten Verschlussbrennereien mit einer Ausbringungsmenge von bis zu vier Hektoliter pro Jahr. Hier beläuft sich der Steuersatz auf 730€. Seit dem 01.01.2018 ist die Branntweinsteuer durch das Alkoholsteuergesetz ersetzt worden.

D

Dauerfristverlängerung

Von der üblichen Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag des folgenden Monats kann mit Hilfe der Dauerfristverlängerung abgewichen werden

Dauerfristverlängerung

Von der üblichen Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag des folgenden Monats kann mit Hilfe der Dauerfristverlängerung abgewichen werden. Es wird ein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, so dass sich die Frist für die Voranmeldung um einen Monat verlängert. So ist z.B. der späteste Abgabetermin für Januar, der 10. März.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung bedarf keiner Begründung und wird im Regelfall vom Finanzamt bewilligt. Für eine solche Dauerfristverlängerung ist dann eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten. Ausgenommen auch hier wieder neu gegründete Unternehmen. Bei diesen richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen. In der Erklärung für den Dezember wird diese Sondervorauszahlung dann angerechnet. Auch für die vierteljährliche Voranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung möglich, hier muss keine Sondervorauszahlung geleistet werden.

Dienstwagen (Firmenwagen, Firmenfahrzeug)

Die Begriffe Dienstwagen, Firmenwagen und Firmenfahrzeug werden häufig synonym verwendet. Jedoch gibt es zwischen den Begriffen Unterschiede, die bei der Nutzung und der Versteuerung beachtet werden sollten.

Dienstwagen (Dienstfahrzeug, Firmenwagen, Firmenfahrzeug)

Die Begriffe Dienstwagen, Firmenwagen und Firmenfahrzeug werden häufig synonym verwendet. Jedoch gibt es zwischen den Begriffen Unterschiede, die bei der Nutzung und der Versteuerung beachtet werden sollten.

 

Dienstwagen

Dienstwagen werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur beruflichen Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit diesem Wagen können dann dienstliche Fahrten getätigt werden. Je nach Vereinbarung ist es ebenfalls möglich, einen Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen. In diesem Falle gelten Dienstwagen dann als ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil muss versteuert werden.

 

Zum einen kann dies über die 1 % Regelung erfolgen. Hier erfolgt die Versteuerung auf Basis des Bruttolistenpreises des Dienstwagens. Also dem offiziellen Neupreis des Autos plus Mehrwertsteuer und Sonderausstattungen.

Monatlich wird dann 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Dadurch erhöht sich die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Geldwerte Vorteile sind in der Regel sozialversicherungspflichtig, und unterliegen somit den Sozialversicherungsabgaben, wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Statt der 1 %-Regelung ist es möglich, ein Fahrtenbuch zu führen, um den tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung des Dienstwagens zu ermitteln. Durch das Führen eines Fahrtenbuchs kann der Arbeitnehmer nachweisen, wie viel Prozent der Fahrten beruflich und wie viel privat waren. Durch diese Methode wird der tatsächliche geldwerte Vorteil auf Basis der tatsächlichen Nutzung berechnet, was oft zu einer geringeren Steuerbelastung führt als die pauschale 1 %-Regelung. Voraussetzung ist jedoch ein sorgfältig und korrekt geführtes Fahrtenbuch, das den Anforderungen des Finanzamts entspricht. Das Fahrtenbuch kann auch softwaregestützt in digitaler Form geführt werden.

 

Firmenwagen

Firmenwagen werden von Mitarbeitern ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet. Die private Nutzung ist nicht zulässig. Aus diesem Grund werden Firmenwagen nicht als geldwerter Vorteil versteuert.

 

Firmenfahrzeug

Firmenfahrzeug ist der Oberbegriff und schließt somit alle Fahrzeuge mit ein, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden und im Besitz eines Unternehmens sind. Darunter fallen Dienstwagen, Firmenwagen sowie andere betriebliche Fahrzeuge.

Die Nutzung kann je nach Fahrzeug und Vereinbarung dienstliche und private Zwecke umfassen. Sollte ein Fahrzeug privat genutzt werden, wird die Nutzung als geldwerter Vorteil versteuert.

E

Ertragsteuer

Die Ertragsteuer besteuert Gewinn oder Einkommen. Sie wird erst nach dem Abzug aller Kosten berechnet und gilt für natürliche Personen, Personengesellschaften sowie für juristische Personen. Diese Steuer ist für einen großen Teil der staatlichen Einnahmen verantwortlich und finanziert öffentliche Dienste.

Ertragsteuer

Die Ertragsteuer besteuert Gewinn oder Einkommen. Sie wird erst nach dem Abzug aller Kosten berechnet und gilt für natürliche Personen, Personengesellschaften sowie für juristische Personen. Diese Steuer ist für einen großen Teil der staatlichen Einnahmen verantwortlich und finanziert öffentliche Dienste.

 

Die Einkommensteuer

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften erfolgt die Ertragsteuer in Form der Einkommensteuer. Hier werden Einnahmen und Kosten innerhalb eines Kalenderjahres besteuert. Bei Arbeitnehmern ist der größte zu versteuernde Betrag das Bruttogehalt.

 

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine sogenannte progressive Steuer. Der Steuersatz nimmt also mit steigendem Einkommen zu. Dies gewährleistet eine Steuergerechtigkeit, da die Steuer nach Einkommen und Leistungsfähigkeit berechnet wird.

 

Die Körperschaftsteuer

Juristische Personen, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften müssen die Ertragsteuer in Form der Körperschaftsteuer bezahlen. Diese ist keine progressive Steuer und liegt für jeden beim gleichen Prozentsatz.

 

Die Gewerbesteuer

Zusätzlich fällt die Gewerbesteuer unter die Ertragsteuer. Diese wird als lokale Steuer bezeichnet, da sie abhängig vom Hebesatz einer Gemeinde ist. So können sich Gewerbesteuern verschiedener Gemeinden sehr unterscheiden.

 

Die Höhe der Ertragsteuer unterscheidet sich von Person zu Person und von Unternehmen zu Unternehmen. Der Steuersatz kann von Jahr zu Jahr angepasst werden. Da diese Umstände die Berechnung des Steuersatzes erschweren, sollte diese von einem Steuerberater übernommen werden.

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer. Die Einkommensteuererklärung wird von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein) gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt. Wurde eine höhere Steuer voraus gezahlt als errechnet, wird der Unterschiedsbetrag erstattet. Für die Steuererklärungen ist die elektronische Übermittlung Pflicht. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe ab der Einkommensteuererklärung 2011 ergibt sich aus der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes (§ 25 Abs. 4, § 52 Abs. 39 EStG). 


Wer ist zur Einkommensteuererklärung verpflichtet?
Grundsätzlich ist die Einkommensteuererklärung Pflicht. Auf die Einkommensteuererklärung verzichten dürfen Sie zum Beispiel, wenn Sie als Alleinstehender ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vorzuweisen haben – gleichgültig, in welcher Höhe. In diesem Fall wird die Lohnsteuer bei der Abrechnung durch den Arbeitgeber automatisch abgezogen. Wenn Sie nur sehr geringe Einkünfte haben, die unter dem Steuerfreibetrag von derzeit 8.004 Euro im Jahr liegen (Stand: Oktober 2012), sind Sie ebenfalls nicht zur Steuererklärung verpflichtet. Dabei ist unerheblich, ob Sie diese Einkünfte aus nichtselbständiger, selbstständiger oder sonstiger Tätigkeit eingenommen haben. Falls Sie sich dennoch unsicher sind, ob Sie zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, sollten Sie sich bei Ihrem Finanzamt erkundigen.

Haben Sie noch Fragen zur Einkommensteuererklärung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Hier finden Sie alle Infos zu unserem Service rund um die Einkommensteuererklärung

Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, die insbesondere Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler

Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)

Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, die insbesondere Existenzgründer, kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler anwenden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR im Regelfall elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Bei Betriebseinnahmen bis 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr kann der Einkommensteuererklärung auch eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden, die nicht elektronisch übersandt werden muss. Das Grundprinzip einer Einnahmenüberschussrechnung zur Ermittlung der Einkünfte (Gewinn oder Verlust) sieht wie folgt aus: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust.

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt in Deutschland seit 1994 die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen

Entgeltfortzahlungsgesetz

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt in Deutschland seit 1994 dieZahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen

  • Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (Arbeitnehmer)
  • wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

Die Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall ist eine der wichtigsten sozialen Leistungen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu erbringen hat. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§3 Abs. 3 EFZG) für die Dauer von 6 Wochen. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz alle Arbeitnehmer und Auszubildende. Der Umfang der Beschäftigung spielt keine Rolle. Der Anspruch besteht damit auch für geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Jobs bzw. 450-Euro Jobs ab 01.01.2013 und kurzfristig Beschäftigte).

G

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer bezieht sich auf den Gewinn eines Unternehmens. Bei ihr handelt es sich um eine Gemeindesteuer und ihre Höhe ergibt sich aus drei Komponenten:

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer bezieht sich auf den Gewinn eines Unternehmens. Bei ihr handelt es sich um eine Gemeindesteuer und ihre Höhe ergibt sich aus drei Komponenten: Dem Gewinn des Unternehmens, dem Gewerbesteuermessbetrag und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, an dem sowohl das Unternehmen als auch das Finanzamt beteiligt sind.

  1. Ermittlung des Gewerbeertrags durch das Unternehmen:
    • Gewinnermittlung: Zunächst muss das Unternehmen seinen Gewinn nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermitteln. Dies kann zum Beispiel nach dem Handelsgesetzbuch durch Bilanzierung (HGB) oder nach dem Einkommensteuergesetz mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfolgen.
    • Hinzurechnungen und Kürzungen: Der Gewinn wird dann um bestimmte steuerlich relevante Posten korrigiert. Zu den Hinzurechnungen gehören zum Beispiel bestimmte Betriebsausgaben, die nicht bei der Gewerbesteuer abgezogen werden können. Zu den Kürzungen gehören zum Beispiel bestimmte steuerfreie Gewinne.
    • Gewerbeertragsbasis: Aus dem Gewinn abzüglich bzw. zuzüglich der Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt sich die Gewerbeertragsbasis.

       

  2. Berechnung des Steuermessbetrags:
    • Steuermesszahl: Die Gewerbeertragsbasis wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Dies ergibt den Steuermessbetrag.

       

  3. Festsetzung der Gewerbesteuer durch das Finanzamt:
    • Hebesatz: Der Steuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt und kann von Kommune zu Kommune stark variieren. Er liegt in Deutschland meist zwischen 300 % und 500 %.
    • Schuldmäßige Gewerbesteuer: Das Ergebnis dieser Multiplikation ist die schuldmäßige Gewerbesteuer.
    • Steuerbescheid: Das Finanzamt prüft die vom Unternehmen eingereichte Gewerbesteuererklärung und kann ggf. Korrekturen vornehmen. Anschließend setzt es die Gewerbesteuer fest und sendet dem Unternehmen einen Gewerbesteuerbescheid.
    • Zahlung der Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer muss dann vom Unternehmen an die Gemeinde gezahlt werden.

Beim Hebesatz gibt es große regionale Unterschiede, da dieser von den Gemeinden selbst festgelegt wird. Aus diesem Grund kann der Hebesatz zum Nachteil von Unternehmern werden.

Grundsätzlich müssen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Gewerbesteuer bezahlen.

Hier ist zu beachten:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Alles, was über diesen Freibetrag hinaus erwirtschaftet wurde, muss gewerblich versteuert werden.
  • Kapitalgesellschaften müssen ihren gesamten Gewinn versteuern.
  • Personen, die freiberuflich Arbeiten, sind von der Gewerbesteuer befreit.

 

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Vorauszahlung. Die Gewerbesteuervorauszahlungen erfolgen quartalsweise jeweils zur Mitte des Quartals, also am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November.

Diese Form der Steuer gilt nicht als betriebliche Abgabe, sondern als Privatentnahme. Sie kann allerdings in den meisten Fällen mit der Einkommenssteuer verrechnet werden.

Gewerbesteuern zu bezahlen, bedeutet auch, eine Gewerbesteuererklärung machen zu müssen. Durch sie kann dann das Finanzamt den richtigen, zu bezahlenden Betrag ermitteln.

 

Gewerbliche Einkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Erträge, die durch gewerbliche Tätigkeiten erzielt werden. Sie werden durch das Einkommenssteuergesetz geregelt und unterliegen der Einkommenssteuer. Dazu zählen beispielsweise Einkünfte, die durch handwerkliche Arbeit erzielt werden oder in industriellen Betrieben entstehen.

 

Gewerbliche Einkünfte sind selbstständige Tätigkeiten, die Gewinn erzielen sollen und auf Dauer angelegt sind. Zudem müssen die Leistungen oder Produkte am Markt angeboten werden.

Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstbetrieb oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit werden nicht als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb versteuert.

 

Gewerbliche Einkünfte müssen bei der Einkommenssteuererklärung angeben werden. Für die Versteuerung dieser Einkünfte zählt der Gewinn. Dieser kann durch eine Bilanzierung, also einen Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (auch 4-3 Rechnung genannt, weil sie in § 4 Abs. 3 EstG geregelt wird) errechnet werden.

Bei einer Bilanzierung wird der Unterschied zwischen dem Vermögen des Betriebs am Anfang und am Ende eines Wirtschaftsjahres bestimmt.

Für kleinere Unternehmen ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung sinnvoll. Hier wird der Gewinn durch den Vergleich von Betriebseinnahmen und -ausgaben festgestellt.

 

Neben der Einkommenssteuer fallen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb auch unter die Gewerbesteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Für die Berechnung der Gewerbesteuer ist dennoch das Finanzamt zuständig. Es ermittelt den sogenannten Gewerbeertrag und stellt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Anschließend wird dieser Messbetrag an die zuständige Gemeinde übermittelt, die auf dieser Basis die endgültige Gewerbesteuer berechnet und festsetzt.

 

Damit Ihnen keine Fehler bei der Versteuerung von gewerblichen Einkünften unterlaufen, bieten wir Ihnen in allen Bereichen der Einkommens- und Gewerbesteuer unsere Beratung und Expertise an. Melden Sie sich gerne bei uns und vereinbaren Sie einen Termin.

Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden und bestimmt seit Beginn 2024 die Rahmenbedingungen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen. Durch das Gesetz wird in Deutschland der Weg zur Wärmewende vorgegeben. Der Umstieg auf klimafreundliche Heizungen wird ab 2028 verpflichtend werden.

 

Das Gesetzt beinhaltet die Vorschriften über klimafreundliche Heizungsanlagen in Neubauten. Heizungen in Neubauten müssen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.

 

Außerhalb von Neubaugebieten gilt diese Regelung ab 2026. Bereits eingebaute Öl- und Gasheizungen dürfen im Falle eines Schadens repariert werden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. Eine Befreiung von der Pflicht für eine klimafreundliche Heizung ist in Ausnahmen möglich.

 

Da nicht jeder Eigentümer in der Lage ist, den Umstieg auf eine Heizungsanlage mit erneuerbaren Energien finanzieren zu können, gibt es dafür staatliche Förderungen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bietet eine Grundförderung von 30 Prozent für Eigentümer, die klimafreundliche Heizungen in ihren Gebäuden einbauen lassen.

 

Bis einschließlich 2024 gibt es einen sogenannten Geschwindigkeitsbonus für den Austausch von fossilen Heizungen. Dieser umfasst eine 20-prozentige Förderung. Auch für die zusätzliche Dämmung von Gebäuden, neue Fenster oder Heizungsoptimierungen kann es Unterstützung geben. Maximal sind 70 Prozent Förderung möglich. Bei Einfamilienhäusern fallen maximal 30.000 Euro der Kosten unter die Förderung.

GOB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung.

GOB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung. Sie sind ein in Jahrhunderten gewachsener und gepflegter Rechtsbegriff. Dieser Begriff ergibt sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden. Er wird vom Gesetzgeber sowohl im HGB als auch in der Abgabenordnung (AO) mehrfach verwendet. Trotzdem wird er nirgendwo explizit definiert. Die GoB stellen damit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen. Nach § 238 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind alle Kaufleute verpflichtet, diese Grundsätze einzuhalten. Das Gesetz lässt hier einen Freiraum zur Auslegung. Es existiert kein allgemeingültiges System, sondern eine Reihe von Grundsätzen. Sie rühren aus dem folgenden Leitsatz her: „Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

  • Grundsatz der Übersichtlichkeit (Klarheit und Nachprüfbarkeit)
  • Grundsatz der Vollständigkeit
  • Grundsatz der Richtigkeit
  • Belegprinzip. Keine Buchung ohne Beleg!
  • Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit
  • Grundsatz der Sicherheit

I

IFRS-Richtlinien (International Financial Reporting Standards)

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International 

IFRS-Richtlinien (International Financial Reporting Standards)

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Sie sollen losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften die Aufstellung international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse regeln. Die IFRS werden von zahlreichen Ländern zumindest für kapitalmarktorientierte Unternehmen vorgeschrieben. Sie bestehen aus Standards und offiziellen Interpretationen dieser Standards. Für die IFRS gibt es ein Rahmenkonzept (Framework). Laut IFRS sind zu veröffentlichen.

  • Bilanz, GuV und Anhang (Einzel- und Konzernabschlüsse, analog zu Regelung HGB)
  • Lagebericht (noch nicht für Einzel- und Konzernabschlüsse, ist aber für beide geplant)
  • Eigenkapitalveränderungsrechnung (für Einzel- und Konzernabschlüsse)
  • Kapitalflussrechnung (für Einzel- und Konzernabschlüsse)
  • Segmentberichtserstattung (nur bei Einzel- und Konzernabschlüssen für kapitalmarktorientierte Unternehmen)

Mittelständische Unternehmen haben in Deutschland ein Wahlrecht, nach IFRS zu bilanzieren - das kann für international ausgerichtete Unternehmen durchaus sinnvoll sein.

J

Jahresabschluss

Mit dem Jahresabschluss wird eine Geschäftsperiode (i.d.R. ein Geschäftsjahr) abgeschlossen. Er basiert auf der laufenden Buchführung und fasst diese sowie das Inventar jährlich zusammen. 

Jahresabschluss

Mit dem Jahresabschluss wird eine Geschäftsperiode (i.d.R. ein Geschäftsjahr) abgeschlossen. Er basiert auf der laufenden Buchführung und fasst diese sowie das Inventar jährlich zusammen. Der Jahresabschluss beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und gegebenenfalls die Veröffentlichung. Bei Einzelunternehmen (z.B. e.K.) und Personengesellschaften (z.B. OHG oder KG) gehören die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zum Jahresabschluss. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) haben zusätzlich die Pflicht, gem. § 246 HGB, einen Anhang sowie einen Lagebericht zu veröffentlichen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt gem. § 242 einen Jahresabschluss vor. Die Bilanz gibt dahingehend Einblick, woher die Unternehmensmittel kommen, wie es um das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital steht und wie hoch das Unternehmen verschuldet ist. Die GuV stellt die Ertragslage dar. Der Jahresabschluss dient als Informationsgrundlage für interne Entscheidungen. Strategische Entscheidungen können auf Basis des Jahresabschlusses für das kommende Geschäftsjahr getroffen werden. Auch Außenstehende können sich durch den Jahresabschluss Informationen über ein Unternehmen verschaffen und so Einsicht in die finanzielle Lage eines Unternehmens nehmen. Der Jahresabschluss ist Basis für die Besteuerung des Unternehmens und dient als Grundlage für die Ermittlung für Auszahlungen wie Erfolgsbeteiligungen für die Gläubiger.

Haben Sie noch Fragen zur Einkommensteuererklärung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Alle Infos zu unserem Service rund um den Jahresabschlussfinden Sie hier.

K

Krankengeld

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung, die den Ausfall von Einkommen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgleichen soll. 

Krankengeld

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung, die den Ausfall von Einkommen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgleichen soll. Abzugrenzen ist das Krankengeld von der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber und den Versicherungsleistungen bei Berufsunfähigkeit. Krankengeld gezahlt, wenn ein Versicherter infolge einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit arbeitsunfähig ist oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Krankengeld allerdings auch von einem Elternteil beansprucht werden. Es wird gezahlt wenn ein Elternteil zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten mitversicherten Kindes unter zwölf Jahren der Arbeit fernbleiben muss. Umgangssprachlich wird es in diesen Fällen oftmals als „Kinderkrankengeld“ bezeichnet.

Höhe des Krankengeldes
Das (Brutto-) Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70% des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-) Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch höchstens 90% des Nettoarbeitsentgelts. Das Regelentgelt wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes ist das um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Entgelt, das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum - mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum)- erzielt wurde. Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt.

L

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine direkte Steuer, die in Deutschland auf das Einkommen von Arbeitnehmern erhoben wird. Sie wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine direkte Steuer, die in Deutschland auf das Einkommen von Arbeitnehmern erhoben wird. Sie wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Wie hoch die Lohnsteuer ist, hängt von der Höhe des Bruttoentgeltes und der Steuerklasse ab.

 

Da der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Lohnsteuer schon vom Bruttogehalt abzuziehen und an das Finanzamt zu überweisen, haftet er deshalb auch im Falle, fehlender Zahlungen. Für die Abführung der Lohnsteuer benötigt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers.

 

Für die Berechnung der Lohnsteuer werden außerdem die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt. Neben der Steuerklasse werden für die Berechnung der Lohnsteuer Faktoren wie Steuerfreibeträge, Kinderfreibeträge oder die Religionsangehörigkeit miteinbezogen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen aktualisiert jedes Jahr die Lohnsteuertabellen. Hier kann nachgesehen werden, wie die Lohnsteuer zu berechnen ist. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die die im vergangenen Jahr abgeführten Abgaben dokumentiert. Diese Bescheinigung benötigt der Arbeitnehmer für seine Lohnsteuererklärung.

 

Da der Arbeitnehmer in einer sogenannten Steuerschuld steht, wird am Ende des Jahres die gezahlte Lohnsteuer mit der Steuerschuld abgeglichen. Hier kann es dann zur Rückerstattung oder Nachzahlung kommen. Da das Finanzamt erst am Ende des Jahres den genauen Betrag der zu bezahlenden Steuern errechnen kann, ist die bis dahin abgeführte Lohnsteuer eine Vorauszahlung.

 

Alle Lohnsteuerbeträge werden bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres in einer Lohnsteuerbescheinigung festgehalten und auf elektronischem Wege an das Finanzamt weitergeleitet. Diese Dokumentation erhält auch der Arbeitnehmer für seine eigene Steuererklärung.

M

Monatliche BWA - betriebswirtschaftliche Auswertungen

Die monatlich betriebswirtschaftliche Auswertung, kurz BWA, stellt ein wichtiges Zahlenwerk aus der Finanzbuchhaltung dar. Sie ist eine in der Regel monatliche oder auf das Jahr kumulierte

Monatliche BWA - betriebswirtschaftliche Auswertungen

Die monatlich betriebswirtschaftliche Auswertung, kurz BWA, stellt ein wichtiges Zahlenwerk aus der Finanzbuchhaltung dar. Sie ist eine in der Regel monatliche oder auf das Jahr kumulierte Auswertung aller operativen Zahlen. Sie sind auf dem ersten Blatt so komprimiert, dass das Wesentliche dort auf einen Blick erkennbar ist. Durch Einsatz von EDV stehen diese Zahlen praktisch jederzeit zur Verfügung, bei „DATEV Unternehmen online“ just in time. Der Unternehmer muss also nicht mehr bis zum Monatsende warten bis er seine Auswertungen bekommt, sondern kann jederzeit darauf zugreifen. Das gibt ihm somit ein aktuelles Steuerungsinstrument an die Hand, um so Entscheidung unter Minimierung des Risikos zu treffen. Für Gespräche mit Banken und Investoren sind diese Unterlagen unverzichtbar.

R

Reisekosten

Reisekosten, die einem Arbeitnehmer entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Um dies in Anspruch zu nehmen, verlangt der Arbeitgeber zumeist das Ausfüllen eines Formulars

Reisekosten

Reisekosten, die einem Arbeitnehmer entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Um dies in Anspruch zu nehmen, verlangt der Arbeitgeber zumeist das Ausfüllen eines Formulars zur Reisekostenabrechnung.
Selbstständige können entstandene Reisekosten steuerlich geltend machen.

Erstattungsfähig sind

  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Weitere Kosten wie z.B. Telekommunikation, Porto, Trinkgelder, Parkplatz, Gepäckbeförderung und-aufbewahrung, Straßenbenutzung, Schadensersatzleistungen bei Verkehrsunfällen

S

Sachbezüge

Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers. Sie stehen dem Arbeitnehmer zur Verfügung und bieten einen finanziellen Vorteil. Dies können Waren, Dienstleistungen oder andere materielle

Sachbezüge

Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers. Sie stehen dem Arbeitnehmer zur Verfügung und bieten einen finanziellen Vorteil. Dies können Waren, Dienstleistungen oder andere materielle Vorteile sein. Die prominentesten Beispiele für Sachbezüge sind Dienstwagen zur beruflichen und privaten Nutzung, sowie mobile Firmentelefone oder bezahlter Urlaub.

 

Oftmals kommen Sachbezüge auch in Form von freier Verpflegung, einer Unterkunft oder Zuschüssen für die Wohnungssuche vor. Essensgutscheine oder Karten für Kantinen oder Restaurants sind ebenfalls beliebte Sachbezüge. Viele Arbeitgeber entscheiden sich auch für Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr oder die Kostenübernahme von Fitnessstudio oder Wellnessprogrammen als geldwerte Vorteile für ihr Arbeitnehmer.

 

Der Bruttolohn des Arbeitnehmers wird durch den jeweiligen Sachbezugswert erhöht. Allerdings werden Bruttowerte des Sachbezugs vom Nettoentgelt abgezogen. Dadurch erhöhen sich sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge.

 

Um im Rahmen von Sachbezügen vorteilhafte und rechtskonforme Entscheidungen treffen zu können, ist es ratsam, einen Steuerberater zur Beratung hinzuzuziehen. So erhalten Sie Unterstützung bei der steuerlichen Bewertung und der korrekten Berechnung. Diese variiert je nach geltender Steuervorschrift und Sachbezug Mit unserer Hilfe bewegen Sie sich immer im rechtlichen Rahmen und erhalten Unterstützung bei der Abrechnung, Meldung und Dokumentation für das Finanzamt.

 

Beliebte Sachbezüge auf einen Blick

  • Dienstwagen für die private und berufliche Nutzung
  • Freie Verpflegung
  • Unterkunft oder Zuschüsse für die Wohnungssuche
  • Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr
  • Bildungsleistungen
  • Bezahlter Urlaub
  • Reisekostenzuschüsse
  • Elektronisches Zubehör, wie Firmenhandys oder Laptops
  • Wellnessangebote
  • Fitnessstudio
Substanzsteuer

Die Substanzsteuer bezieht sich auf vorhandenes Vermögen oder materielle Vermögensbestände. Es wird die „Substanz“ besteuert, unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte Erträge

Substanzsteuer

Die Substanzsteuer bezieht sich auf vorhandenes Vermögen oder materielle Vermögensbestände. Es wird die „Substanz“ besteuert, unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte Erträge abwerfen oder nicht. Diese Form der steuerlichen Abgaben wird am aktuellen Vermögensstand gemessen.

Sie dienen in Deutschland zur Umverteilung des Reichtums, sodass eine gerechtere Verteilung gewährleistet wird.

Substanzsteuern müssen jährlich bezahlt werden. Darunter fallen in Deutschland die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer. Bis zum Jahr 1997 musste auch noch die Vermögensteuer im Bereich der Substanzsteuer abgegeben werden.

Die Grundsteuer umfasst den Wert von Grundstücken und Immobilien.

Besitzer von Autos, die im Straßenverkehr genutzt werden, müssen die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen.

Als Besonderheit gilt die Erbschaftsteuer. Diese fällt nicht unter die Substanzsteuer, da sie bei einem Vermögenstransfer nur einmal erhoben wird.

Steuer Vermietung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Vermieter müssen Mieteinnahmen versteuern. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerbeimmobilien und unbebaute Grundstücke. Die Höhe der Steuerbelastung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem persönlichen Steuersatz des Vermieters, der Höhe der Mieteinnahmen und den abzugsfähigen Werbungskosten.

Grundsätzlich sind alle Einkünfte wie Mietzahlungen, Nebenkostenvorauszahlungen oder einmalige Entschädigungszahlungen aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass Vermieter ihre Mieteinnahmen in der Einkommensteuererklärung angeben müssen.

Vermieter können verschiedene Werbungskosten von ihren Mieteinnahmen abziehen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für die Verwaltung der Immobilie
  • Instandhaltungskosten
  • Finanzierungskosten
  • Abschreibung auf die Immobilie
  • Versicherungskosten

 

Es gibt einige Sonderfälle bei der Versteuerung von Mieteinnahmen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Vermietung an Familienangehörige: Bei der Vermietung an Familienangehörige können unter Umständen die marktüblichen Mieten nicht angesetzt werden. Dies kann zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen.
  • Leerstand: Leerstände können zu Verlusten bei der Vermietung führen. Diese Verluste können steuerlich geltend gemacht werden.

 

Die Höhe der Gesamteinkünfte eines Steuerpflichtigen bestimmt den Steuersatz, unter welchem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden müssen. Hierbei ist der Progressionsvorbehalt zu beachten. Dieser bedeutet, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung möglicherweise zwar nicht versteuert werden müssen, die Höhe dieser Einkünfte aber den Steuersatz für andere Einkünfte beeinflussen kann.

Schlechtwettergeld / SWG

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gewährt. 
Bei Betrieben, die

  • dem Bundesrahmentarifvertrag-Bau,
  • dem Rahmentarifvertrag Dachdecker oder

Schlechtwettergeld / SWG

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gewährt. 
Bei Betrieben, die

  • dem Bundesrahmentarifvertrag-Bau,
  • dem Rahmentarifvertrag Dachdecker oder
  • dem Bundesrahmentarifvertrag Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

unterliegen, ist das zur Vermeidung des Saison-Kurzarbeitergeldes angesparte Arbeitszeitguthaben vorher zu berücksichtigen.
Nur für witterungsbedingte Arbeitsausfälle ist für den Tarifbereich des Gerüstbaugewerbes die tarifliche Ausgleichsleistung (früher: Winterausfallgeld-Vorausleistung) von 120 Ausfallstunden einzubringen, sodass das Saison-Kurzarbeitergeld dann erst ab der 121. Ausfallstunde gewährt werden kann.
Zur Bezugsdauer des Saison-Kurzarbeitergeldes gilt Folgendes:
In einem Betrieb, der

  • dem Bundesrahmentarifvertrag-Bau,
  • dem Rahmentarifvertrag Dachdecker oder
  • dem Bundesrahmentarifvertrag Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

unterliegt, kann das Saison-Kurzarbeitergeld längstens in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März gewährt werden.
Für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks wird in der Schlechtwetterzeit vom 1. November bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld gewährt. Diese Leistungen werden bis 31. März 2015 erbracht (vgl. § 133 Abs. 1 SGB III).
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, haben in der Bauwirtschaft Anspruch auf umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld.
Das Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird. Als Anreiz zur Flexibilisierung und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen ist in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus das Zuschuss-Wintergeld auf 2,50 € für jede ausgefallene Arbeitsstunde angehoben worden (§ 102 SGB III).
In Betrieben des Gerüstbaus beträgt das Zuschuss-Wintergeld 1,03 € je Stunde und wird ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt (§ 133 Abs. 3 SGB III).
Das Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,– € für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu 180 Stunden) gezahlt (§ 102 Abs. 3 SGB III).
Sowohl das Zuschuss-Wintergeld als auch das Mehraufwands-Wintergeld ist steuer- und beitragsfrei (vgl. das Stichwort „Wintergeld“).
Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversicherte Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld (außer für Angestellte und Poliere). Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge liegen 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes zugrunde.
Die Finanzierung der ergänzenden Leistung (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt durch eine branchenspezifische Umlage, an der auch der Arbeitnehmer beteiligt ist (vgl. das Stichwort „Winterbeschäftigungs-Umlage in der Bauwirtschaft“).
Die Berechnung und die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes entspricht dem Kurzarbeitergeld. Somit beträgt das Saison-Kurzarbeitergeld

  • 67 % für Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 EStG haben, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes (das sind leibliche Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder, vgl. Anhang 9)
  • 60 % für die übrigen Arbeitnehmer
    der sog. Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Für die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsprechend (vgl. das Stichwort „Kurzarbeitergeld“).
Saison-Kurzarbeitergeld

Das Saison- Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung und trägt zu einer Verstetigung der Beschäftigung im Baugewerbe bei. Ziel ist die

Saison-Kurzarbeitergeld

Das Saison- Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung und trägt zu einer Verstetigung der Beschäftigung im Baugewerbe bei. Ziel ist die Verhinderung von Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer des Baugewerbes durch saisonale Arbeitsausfälle, wie witterungsbedingter Arbeitsausfall oder wirtschaftliche Ursachen (Auftragsmangel. Das Saison- Kurzarbeitergeld ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert. Das Saison-KUG ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 das System der Winterbauförderung und hat sich als eine attraktive und moderne Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Saison-KUG wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet. Damit kann sowohl ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen als auch ein saisonal bedingter Auftragsmangel ausgeglichen werden.

Stromsteuer

Unter der Stromsteuer versteht man eine Abgabe, die auf den Verbrauch von elektrischem Strom im deutschen Steuergebiet erhoben wird.

Stromsteuer

Unter der Stromsteuer versteht man eine Abgabe, die auf den Verbrauch von elektrischem Strom im deutschen Steuergebiet erhoben wird.
Die Besteuerung entfällt, wenn der bezogene Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien wie Sonne, Luft, Wasser etc. gewonnen wurde.

Rein rechtlich basiert die Steuer auf dem Stromsteuergesetz (StromStG). Sie wurde 1999 eingeführt und zählt zur „Ökosteuer“.
Als Steuerschuldner gilt der Versorger, der den Steuerbetrag in den Stromkosten an den Endverbraucher weiter gibt. Auch Eigenproduzenten, die Strom zum Eigenverbrauch entnehmen, sind stromsteuerpflichtig. Der Steuerbetrag ist entweder monatlich oder jährlich zu entrichten, zuständig für die Erhebung der Stromsteuer sind die Hauptzollämter. Bei monatlicher Zahlung muss die Steuer spätestens zum 15. Kalendertag des folgenden Monats angemeldet sein, Die Zahlung ist bis zum 25. Kalendertags zu leisten. Bei jährlicher Zahlung muss jeweils bis zum 25. Kalendertag des Folgemonats eine monatliche Vorauszahlung erfolgen. Bis spätestens zum 31.05. des folgenden Kalenderjahres muss die Jahresschuld angemeldet werden.

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Unternehmen aus der Land- und Forstwirtschaft kommt auf Antrag der sogenannte Spitzenausgleich nach §2 StromStG zum Tragen, über den die Unternehmen die Möglichkeit haben, einen Teil der von Ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurück zu erhalten.
Dazu müssen sie allerdings den Nachweis über ein betriebliches Energiemanagement erbringen. Ein großer Teil der Einnahmen aus der Stromsteuer fließt in die Rentenkasse.

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Umsatzsteuer

Umgangssprachlich wird häufig der Begriff Mehrwertsteuer verwendet. Sie ist eine wichtige Einnahmequelle des Staates.

Umsatzsteuer

Umgangssprachlich wird häufig der Begriff Mehrwertsteuer verwendet. Sie ist eine wichtige Einnahmequelle des Staates.

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, da der Endverbraucher die Steuer nicht direkt an das Finanzamt abführt, sondern die Steuer an den Unternehmer zahlt, der sie dann wiederum ans Finanzamt abführt. Die Umsatzsteuer wird in Deutschland auf alle Leistungen und Waren eines Unternehmers erhoben.
Zurzeit beträgt der allgemeine Steuersatz in Deutschland 19%, für einige Dinge, wie Lebensmittel, Druckerzeugnisse, Hotelübernachtungen und Kunstgegenstände gilt ein reduzierter Steuersatz von 7%.

Manche Produkte und Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen beispielsweise zum Export bestimmte Waren, die im Zielland versteuert werden.

Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den Ertrag eines Unternehmens.
Bei der in Deutschland erhobenen Umsatzsteuer handelt es sich um eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst vom Endkunden gezahlt wird und das Produkt während des Herstellungsprozesses durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs umsatzsteuerfrei bleibt.
Angefallene Umsatzsteuern müssen im Wege der Selbstveranlagung vom Unternehmer berechnet, per Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr mehrfach an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Nach Ablauf des Jahres werden in der Umsatzsteuererklärung die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet.

Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Unternehmen sind nach § 18 UStG dazu verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich (abhängig vom Umsatz) eine Umsatzsteuervoranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA)

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Unternehmen sind nach § 18 UStG dazu verpflichtet, monatlich oder vierteljährlich (abhängig vom Umsatz) eine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Mit dieser Umsatzsteuervoranmeldung wird die bereits angefallene und vom Unternehmen vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt. In der Umsatzsteuererklärung nach Ablauf des Jahres werden die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet. Durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen soll es den Unternehmen ermöglicht werden, durch regelmäßige über das ganze Jahr verteilte Zahlungen, Zahlungs-schwierigkeiten am Ende des Jahres zu vermeiden. Dadurch hat der Unternehmer bei Vorsteuer-Erstattungen einen Zinsvorteil. Der Staat hat durch diese Vorgehensweise ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko. Abhängig von der Umsatzsteuerzahllast des vorangegangenen Jahres, wird die Umsatzsteuervoranmeldung berechnet. Das Finanzamt entscheidet über die Abgabepflicht. Bei einer Veränderung / Umstellung wird das Unternehmen vom Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt. Sollte die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast nicht mehr als 1.000 € betragen, ist es möglich, dass das Finanzamt den Unternehmer ab dem dritten Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit. Bei einer Zahllast zwischen 1.000,01 € und 7.500,00 € ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben, sollte die Zahllast höher liegen ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben. Ausnahmen sind neu gegründete Unternehmen, diese sind verpflichtet eine monatliche Voranmeldung zu erstellen und zwar über einen Zeitraum von zwei Jahren. Grundlage dafür stellt das Umsatzsteuergesetzt (§ 18 Abs. 2 UStG) dar. Dem Unternehmer ist es freigestellt, monatliche Voranmeldungen abzugeben, wenn das Vorsteuerguthaben mehr als 7.500 € beträgt. Ansonsten ist der Abgabezeitraum nicht frei wählbar. Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt abzugeben, d. h. für den Januar ist der späteste Abgabetermin der 10. Februar.

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Winterausfallgeld

Das Winterausfallgeld oder Schlechtwettergeld war eine Entschädigungszahlung, die vorwiegend im Bau- und Baunebengewerbe eingesetzt wurde. Schlechtwettergeld war in Deutschland in

Winterausfallgeld

Das Winterausfallgeld oder Schlechtwettergeld war eine Entschädigungszahlung, die vorwiegend im Bau- und Baunebengewerbe eingesetzt wurde. Schlechtwettergeld war in Deutschland in der Zeit vom 1. November bis 31. März gewährte Ausgleichszahlung, falls aus Witterungsgründen an einzelnen Tagen nicht gearbeitet wurde. Das Schlechtwettergeld wurde 1959 eingeführt. Winterausfallgeld war von 1996 bis Ende März 2006 in Deutschland eine Sozialleistung des Arbeitsamtes bzw. der Agentur für Arbeit im Rahmen der Winterbauförderung im Baugewerbe zum Ausgleich von witterungsbedingten Lohnausfällen. Das Winterausfallgeld wurde zum 1. April 2006 abgeschafft. Durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24. April 2006 wurde stattdessen das Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt.