Heppe Steinborn Henczka - Steuerberatung Dortmund

Steuernews von Heppe Steinborn Henczka

Steuernews: Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Werte:

 

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

 

alle Mahlzeiten

251,00

8,37

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

 

Frühstück

53,00

1,77

Mittag- und Abendessen je

99,00

3,30

 

Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,77 € für das Frühstück
  • 3,30 € für Mittag-/Abendessen.

Wenn Sie Sachbezüge von Ihrem Arbeitgeber erhalten und diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen, dann unterstützen wir Sie gerne dabei.
 

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