Unter der Stromsteuer versteht man eine Abgabe, die auf den Verbrauch von elektrischem Strom im deutschen Steuergebiet erhoben wird.
Die Besteuerung entfällt, wenn der bezogene Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien wie Sonne, Luft, Wasser etc. gewonnen wurde.
Rein rechtlich basiert die Steuer auf dem Stromsteuergesetz (StromStG). Sie wurde 1999 eingeführt und zählt zur „Ökosteuer“.
Als Steuerschuldner gilt der Versorger, der den Steuerbetrag in den Stromkosten an den Endverbraucher weiter gibt. Auch Eigenproduzenten, die Strom zum Eigenverbrauch entnehmen, sind stromsteuerpflichtig. Der Steuerbetrag ist entweder monatlich oder jährlich zu entrichten, zuständig für die Erhebung der Stromsteuer sind die Hauptzollämter. Bei monatlicher Zahlung muss die Steuer spätestens zum 15. Kalendertag des folgenden Monats angemeldet sein, Die Zahlung ist bis zum 25. Kalendertags zu leisten. Bei jährlicher Zahlung muss jeweils bis zum 25. Kalendertag des Folgemonats eine monatliche Vorauszahlung erfolgen. Bis spätestens zum 31.05. des folgenden Kalenderjahres muss die Jahresschuld angemeldet werden.
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Unternehmen aus der Land- und Forstwirtschaft kommt auf Antrag der sogenannte Spitzenausgleich nach §2 StromStG zum Tragen, über den die Unternehmen die Möglichkeit haben, einen Teil der von Ihnen entrichteten Strom- und Energiesteuern zurück zu erhalten.
Dazu müssen sie allerdings den Nachweis über ein betriebliches Energiemanagement erbringen. Ein großer Teil der Einnahmen aus der Stromsteuer fließt in die Rentenkasse.