Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der ersten ausgefallenen Arbeitsstunde gezahlt.
Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die dem Bundesrahmentarifvertrag-Bau, dem Rahmentarifvertrag Dachdecker oder dem Bundesrahmentarifvertrag Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau unterliegen: Dort muss zunächst das angesparte Arbeitszeitguthaben genutzt werden, bevor Saison-KUG gezahlt wird.
Im Gerüstbaugewerbe gilt bei wetterbedingten Ausfällen eine Sonderregelung: Hier muss zunächst eine Ausgleichsleistung für 120 Ausfallstunden eingebracht werden. Saison-KUG gibt es erst ab der 121. Stunde.
Dauer des Bezugs:
- Bau, Dachdecker, Garten- und Landschaftsbau: Saison-KUG vom 1. Dezember bis 31. März.
Gerüstbauer: Saison-KUG vom 1. November bis 31. März.
Wintergeld:
- Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft, die in der Schlechtwetterzeit nicht wegen des Wetters gekündigt werden dürfen, haben Anspruch auf Wintergeld.
- Zuschuss-Wintergeld: 2,50 € je Stunde (Bau, Dachdecker, GaLa-Bau), 1,03 € je Stunde (Gerüstbau). Es soll helfen, Saison-KUG zu vermeiden.
Mehraufwands-Wintergeld: 1,00 € je Stunde, für Arbeit zwischen 15. Dezember und Ende Februar (bis zu 90 Std. im Dezember, bis zu 180 Std. in Januar und Februar).
Beide Leistungen sind steuer- und beitragsfrei.
Sozialversicherungsbeiträge:
Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe, Dachdecker- und GaLa-Bau erhalten die Sozialversicherungsbeiträge für Saison-KUG-Bezieher (außer Angestellte und Poliere) erstattet. Grundlage sind 80 % des ausgefallenen Entgelts.
Finanzierung:
Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld und die Erstattung der Sozialbeiträge werden über eine Umlage finanziert, an der auch Arbeitnehmer beteiligt sind.
Höhe des Saison-KUG:
- 67 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind
60 % für alle anderen Arbeitnehmer