Die Körperschaftsteuer betrifft nur juristische Personen. Diese müssen auf ihr Einkommen die sogenannte Körperschaftsteuer bezahlen. Aus diesem Grund ist sie mit der Einkommensteuer für natürliche Personen gleichzusetzen und gehört zu den Unternehmenssteuern.
Zu versteuern ist der erwirtschaftete Gewinn eines Wirtschaftsjahres. Der Steuersatz dafür beträgt 15 Prozent. Bei der Berechnung der Abgaben muss zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden. Aber Achtung: die Pflicht zur Körperschaftsteuer kann schon vor dem Eintrag ins Handelsregister vorliegen. Das Unternehmen wird als „Vorgesellschaft“ oder als „in Gründung“ eingestuft und ist so bereits körperschaftsteuerpflichtig.
Im Bereich der Körperschaftsteuer gibt es nur wenige, die von einem Freibetrag profitieren können. Ein Beispiel sind Vereine ohne Gewinn. Hier wird der Freibetrag vom Einkommen abgezogen und die Körperschaftsteuer dann auf den Rest berechnet.
Sollte Ihr Unternehmen im Ausland gegründet worden sein und auch dort seinen Sitz haben, müssen Sie die Körperschaftssteuer nur auf die in Deutschland erwirtschafteten Beträge bezahlen.
Sollte Ihr Unternehmen Verluste verzeichnen, können diese innerhalb bestimmter Grenzen vor- und zurückgetragen werden:
- Verlustrücktrag: Bis zu 1 Mio. Euro in das Vorjahr
Verlustvortrag: Unbeschränkt in zukünftige Jahre, jedoch nur begrenzt nutzbar (maximal 1 Mio. Euro vollständig, darüber hinaus zu 60 % des den Betrag übersteigenden Gewinns).
Die Körperschaftsteuer muss vierteljährlich vorausgezahlt werden. Da es sich bei der Körperschaftsteuer um eine Vorauszahlung handelt, wird der final zu bezahlende Betrag erst anhand der Körperschaftsteuererklärung nach Abschluss eines Kalenderjahres ermittelt. Hier besteht die Möglichkeit auf eine Rückerstattung.
Die Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung liegt am Ende des siebten Monats im Folgejahr. Sollten Sie allerdings einen Steuerberater beauftragen, verschiebt sich die Frist weiter nach hinten.