Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude fest. Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Vorschriften für den Einbau von Heizungen. Ziel ist es, den Einsatz erneuerbarer Energien zu stärken und die Wärmewende im Gebäudebereich voranzubringen.
Für Neubauten gilt seit 2024: Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten gilt diese Pflicht ab 2026, für bestehende Gebäude dann, wenn im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung ein Austausch notwendig wird – in vielen Fällen ab 2028. Bereits eingebaute Öl- und Gasheizungen dürfen weiterlaufen und bei Schäden repariert werden. Ist eine Reparatur nicht möglich, greifen Übergangsfristen und Ausnahmen.
Zur finanziellen Unterstützung stellt der Bund die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bereit. Sie umfasst eine Grundförderung von 30 % beim Einbau klimafreundlicher Heizungen, mit zusätzlichen Boni – etwa einen Geschwindigkeitsbonus von bis zu 20 % bei schnellem Austausch fossiler Heizungen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie Dämmung oder Fenstertausch sind Förderungen von bis zu 70 % der Kosten möglich (max. 30.000 Euro bei Einfamilienhäusern).