Außergewöhnliche Belastungen Steuer

Außergewöhnliche Belastungen Steuer: Was Sie absetzen können

Krankheit, Pflegebedürftigkeit, ein Unfall oder ein Todesfall in der Familie –

manche Kosten treffen einen unvorbereitet und belasten das Budget erheblich. Der Gesetzgeber erkennt solche private Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich an: als außergewöhnliche Belastungen.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kosten das Finanzamt berücksichtigt und wie die zumutbare Belastung berechnet wird. Außerdem zeigen wir, wie Sie außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.

 

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben, die zwangsläufig entstehen. Das bedeutet: Sie sind aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeidbar. Außerdem beeinträchtigen sie die finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich. Sie müssen höher sein als die Belastungen, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen und Vermögen hat.

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

Die Aufwendungen sind außergewöhnlich, sie sind zwangsläufig und sie sind notwendig und angemessen. Das Finanzamt prüft jeden Fall anhand dieser Kriterien.

 

Welche Kosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen und pauschalen Sonderregelungen.

Krankheitskosten

Krankheitskosten gehören zu den häufigsten anerkannten Ausgaben. Dazu zählen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Arztkosten und Krankenhausaufenthalte.

Kosten für eine künstliche Befruchtung können Sie ebenfalls geltend machen. Das Finanzamt verlangt dafür einen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.

Wichtig: Die Kosten müssen zwangsläufig entstanden sein. Schönheitsoperationen oder Wellnessbehandlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Kosten für Diätverpflegung sind ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen – auch wenn sie gesundheitlich begründet sind.

In bestimmten Fällen verlangt das Finanzamt vorab ein Gutachten des medizinischen Dienstes oder ein amtsärztliches Gutachten. Das gilt zum Beispiel bei Hilfsmitteln, deren medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist. Ohne diesen Nachweis werden die Kosten nicht anerkannt.

Pflegekosten

Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim können Sie ebenfalls steuerlich geltend machen. Abzugsfähig ist allerdings nur der Anteil, der über die Kosten einer normalen Haushaltsführung hinausgeht. Wer Angehörige zu Hause pflegt, kann diese Kosten ebenfalls absetzen – sofern sie zwangsläufig, notwendig und angemessen sind.

Beerdigungskosten

Kosten für Sarg, Blumen und die Bestattung eines nahen Angehörigen sind absetzbar. Voraussetzung: Sie übersteigen den Nachlass und werden aus sittlichen Gründen getragen.

Schadensbeseitigung nach einem unabwendbaren Ereignis

Hatten Sie Verluste durch Feuer, Hochwasser oder ein anderes unabwendbares Ereignis? Dann können Sie die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung geltend machen. Das gilt nur, wenn keine Versicherung die Kosten übernimmt.

 

Die zumutbare Belastung – so funktioniert der Eigenanteil

Nicht die gesamten Aufwendungen werden anerkannt. Das Finanzamt zieht zunächst die sogenannte zumutbare Belastung ab. Das ist ein einkommensabhängiger Eigenanteil, den jeder selbst tragen soll. Erst der darüberhinausgehende Betrag wird steuerlich berücksichtigt.

Die zumutbare Belastung berechnet sich als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie hängt von Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl ab.

Je höher das Einkommen, desto höher der Eigenanteil. Für KMU-Inhaber mit einem höheren Gesamteinkommen bedeutet das:

Der absetzbare Anteil kann trotz hoher Ausgaben vergleichsweise gering ausfallen.

 

Pauschbeträge – einfacher absetzen ohne Einzelnachweis

Für bestimmte Personengruppen gibt es Pauschbeträge. Diese werden ohne Einzelnachweis gewährt.

Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Er ersetzt den aufwendigen Einzelnachweis von Krankheits- und Pflegekosten. Je nach Grad der Behinderung beträgt er zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr. Er wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung.

Menschen mit dem Merkzeichen BL – also blinde oder hochgradig sehbehinderte Personen – erhalten den höchsten Pauschbetrag.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Haben Sie Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung? Dann können Sie den Hinterbliebenen-Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt 370 € pro Jahr und wird ebenfalls ohne Einzelnachweis gewährt. Auch dieser Betrag wird direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Die Anlage außergewöhnliche Belastungen – so tragen Sie richtig ein

Außergewöhnliche Belastungen erfassen Sie in der Anlage außergewöhnliche Belastungen der Einkommensteuererklärung. Dort tragen Sie allgemeine Aufwendungen ein: Krankheitskosten, Pflegekosten oder Beerdigungskosten. Pauschbeträge wie der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag werden gesondert beantragt.

Damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt, sollten Sie alle Belege sorgfältig aufbewahren. Bei größeren Beträgen empfiehlt sich ein ärztliches Attest zur medizinischen Notwendigkeit.

In bestimmten Fällen ist ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des medizinischen Dienstes Pflicht. Zum Beispiel bei Hilfsmitteln oder Behandlungen, deren Notwendigkeit nicht offensichtlich ist. Dieses Gutachten muss in der Regel vor Beginn der Behandlung vorliegen. Nachträgliche Atteste erkennt das Finanzamt häufig nicht an.

 

Außergewöhnliche Belastungen in der Praxis – ein Beispiel

Eine KMU-Inhaberin erleidet einen schweren Unfall. Es entstehen folgende Kosten:

  • 4.200 € Krankenhauskosten
  • 1.800 € Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • 2.500 € Rehakosten

Alle Kosten basieren auf medizinischer Notwendigkeit. Die Versicherung übernimmt 3.000 €. Es verbleiben 5.500 € als mögliche außergewöhnliche Belastung.

Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 60.000 €. Die zumutbare Belastung liegt bei etwa 4 Prozent – also 2.400 €.

Das Finanzamt berücksichtigt damit: 5.500 € minus 2.400 € = 3.100 € als außergewöhnliche Belastung. Ein spürbarer steuerlicher Vorteil – trotz Eigenanteil.

Häufige Fragen zur außergewöhnliche Belastungen Steuer

Kosten für Diätverpflegung, Schönheitsoperationen und allgemeine Wellnessbehandlungen sind ausdrücklich ausgeschlossen – auch wenn sie gesundheitlich begründet sind.

Nicht immer. Bei eindeutigen Krankheitskosten wie Arzthonorar oder Medikamenten reicht die Rechnung.

Bei Hilfsmitteln oder ungewöhnlichen Behandlungen ist manchmal ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten des medizinischen Dienstes nötig. Ein typisches Beispiel dafür ist die künstliche Befruchtung. Holen Sie dieses im Zweifel vorab ein.

Ja – sofern die Kosten zwangsläufig entstanden sind und Sie keinen Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.

 

Fazit

Die außergewöhnliche Belastungen Steuer ist ein wichtiges Instrument für KMU-Inhaber. Wer durch Krankheit, Pflege, Unfall oder Todesfall unvorhergesehen hohe private Ausgaben hat, kann diese steuerlich geltend machen.

Nach Abzug der zumutbaren Belastung verbleibt der absetzbare Anteil. Wer die Anlage sorgfältig ausfüllt, Belege aufbewahrt und – wo nötig – ein amtsärztliches Attest vorlegt, holt das Maximum heraus.

Sie möchten wissen, welche Ihrer Ausgaben absetzbar sind? Als Steuerberater in Dortmund helfen wir Ihnen, außergewöhnliche Belastungen korrekt zu erfassen und steuerlich optimal zu nutzen. Sprechen Sie uns gerne an.